Tipps zum Ausstieg aus schlechten Ebay-Auktionen

Wenngleich sich die eBay-Auktionsplattform nach wie vor einer sehr großen Beliebtheit erfreut, haben viele eBay-Verkäufer und -Käufer leider schon reichlich negative Erfahrungen gemacht.

Denn immer wieder gibt es schlechte eBay-Auktionen, die Kunden erhalten Ihre Ware nicht oder der Verkäufer möchte sein Angebot schlichtweg vorzeitig beenden.

Allerdings ist in dieser Hinsicht Vorsicht geboten. In den meisten Fällen ist es nämlich so, dass mit dem Abgeben des ersten Gebots ein wirksamer Kaufvertrag entsteht, aus dem ein Rücktritt nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Rahmenbedingungen für den wirksamen Rücktritt bei eBay möchten wir daher nachfolgend im Detail aufzeigen.

Eine eBay-Auktion vorzeitig beenden

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Leider gibt es bei eBay immer wieder Verkäufer, die mit der Höhe der abgegebenen Gebote auf ihre Auktion nicht einverstanden sind und sich ganz einfach aus der Affäre ziehen möchten, indem sie ihre Auktion vorzeitig beenden. Doch solch ein Vorgehen wirkt sich natürlich negativ auf das Vertrauen in das Auktionshaus eBay aus, weshalb der Konzern selbst strenge Richtlinien vorgibt, wann ein vorzeitiges Beenden einer Auktion überhaupt gestattet ist.

Im Allgemeinen gilt nämlich, dass Angebote, die bei eBay eingestellt wurden, verbindlich sind. Ist man mit der Kaufsumme nicht einverstanden, so ist das kein berechtigter Grund für eine Stornierung der eigenen Auktion. Viel mehr muss man sich bei der Erstellung des Angebots geirrt haben. Liegt zum Beispiel ein entscheidender Fehler in der Artikelbeschreibung vor oder sind der Start- oder Mindestpreis inkorrekt, so ist eine vorzeitige Beendung der eigenen Auktion durchaus legitim. Gleiches gilt auch, wenn der Artikel unverschuldet gestohlen, zerstört oder beschädigt wurde und dem Käufer daher nicht mehr ausgehändigt werden kann.

Liegt ein Rechtsmangel oder ein rechtliches Verbot vor, was die Übereignung des jeweiligen Auktionsgegenstandes untersagt, so darf die Auktion ebenfalls beendet werden. Hat sich der Verkäufer hingegen einfach anders entschieden und möchte den Artikel nicht mehr bei eBay verkaufen, sondern diesen anderweitig veräußern, verschenken oder selbst behalten, so kann es sogar zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Höchstbietenden zum Zeitpunkt des vorzeitigen Auktionsendes kommen. Es lohnt sich daher, wenn alle eBay-Handelspartner sich mit diesen Richtlinien zum vorzeitigen Beenden eines Angebots auch noch einmal auf der eBay Webseite vertraut machen.

Ein Gebot bei eBay zurücknehmen

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Auch ein Gebot lässt sich bei eBay nicht so einfach zurücknehmen. Denn grundsätzlich gilt ein Gebot bei eBay in den Augen des Gesetzgebers als verbindlich. Daher sieht § 6 Abs. 7 der eBay-AGB auch vor, dass die Rücknahme eines Gebots nur dann erlaubt ist, wenn dies in den Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Möglichkeiten fällt. Daher ist es wichtig, dass sich alle eBay-Käufer jegliche Angebotsinformationen sehr genau durchlesen. Darüber hinaus empfiehlt eBay einen Blick auf das Bewertungsprofil des Verkäufers sowie eine direkte Kontaktaufnahme mit dem eBay-Seller, falls es Fragen gibt.

Nur weil man sich plötzlich gegen den Kauf eines Artikels entschieden hat, ist die Rücknahme eines Gebots also noch längst nicht zulässig. In diesem Fall kann man nur darauf hoffen, dass man zeitnah von einem anderen eBay-Käufer überboten wird. Denn nur der Höchstbietende ist zum Kauf des jeweiligen Artikels verpflichtet. Hat man jedoch versehentlich den falschen Gebotsbetrag eingetragen, dann darf dieses Gebot natürlich zurückgenommen werden. Hat man statt 10,00 Euro 1.000 Euro geboten, dann sollte die Rücknahme das Gebots nicht nur unverzüglich erfolgen, sondern im nächsten Schritt sollte auch das korrekte Gebot abgegeben werden. Sollte sich die Beschreibung des Artikels nach der Abgabe des eigenen Gebots erheblich ändern, so können die eBay-Käufer natürlich ebenfalls von ihrem Gebot zurücktreten. Folgende Situationen sind hingegen keine zulässigen Gründe für die Rücknahme eines Gebots bei eBay:

Die folgenden eBay-Richtlinien sehen zudem vor, dass eine Rücknahme eines Gebots binnen weniger als 12 Stunden vor dem Auktionsende nur dann zulässig ist, wenn das Gebot binnen einer Stunde nach Gebotsabgabe sofort wieder zurückgezogen wird. Zudem sollten die eBay-Käufer ebenfalls wissen, dass die Anzahl der zurückgezogenen Gebote binnen der letzten 12 Monate in deren Bewertungsprofil verzeichnet wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Gebotsrücknahme nun rechtmäßig war oder nicht. Sollte ein eBay-Käufer ein Gebot unrechtmäßig zurückziehen, so kann eine Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Verkäufer entstehen.

Weitere Tipps zum Umgang mit schlechten eBay-Auktionen

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Sollte der Fall, dass die Ware zwar bezahlt wurde, der Käufer den Artikel aber dennoch nicht erhält, eintreffen, so sind rechtliche Schritte unter Umständen erforderlich. Denn natürlich hat der Käufer laut des bestehenden Kaufvertrags Anspruch auf den jeweiligen Artikel. Doch wenn der Käufer nicht reagiert und die Zahlung per Überweisung getätigt wurde, sind eBay leider die Hände gebunden. In diesem Fall kann es durchaus dazu kommen, dass der eigene Schadensersatzanspruch vor Gericht eingeklagt werden muss. Dies lohnt sich allerdings meist nur bei einem ausreichend hohen Wert der Waren, da die anfänglichen Anwalt- und Gerichtskosten zu bedenken sind.

Auch wenn der Käufer einen zu hohen Betrag überwiesen hat, ist der Verkäufer natürlich zu einer Rücküberweisung der zu viel gezahlten Summe verpflichtet. Geht ein Artikel während des Versands hingegen verloren, dann kommt es in Bezug auf die Haftung für den Verlust darauf an, ob es sich um einen privaten oder gewerblichen Verkäufer handelt. Ein privater Verkäufer muss nämlich nur bis zum Übergang an das Versandunternehmen für den Verlust gerade stehen. Ein gewerblicher Verkäufer trägt hingegen das komplette Versandrisiko inklusive des Risikos des Verlusts während des Transports der Waren.

Sollte der Artikel defekt sein oder stark von der Angebotsbeschreibung abweichen, dann ist die Art der Handelsbeziehung entscheidend, um herauszufinden, ob der Käufer sein Geld zurück erhalten kann. Wurde der Artikel bei einem gewerblichen Händler gekauft, so gilt eine Frist von zwei Jahren, um Mängelansprüche geltend zu machen. Bei gebrauchten Waren kann diese Frist auch kürzer ausfallen, weshalb ein genauer Blick auf die Auktionsbedingungen in dieser Hinsicht sehr sinnvoll ist. Private Verkäufer können eine Haftung bei Mängeln an gebrauchten Sachen jedoch komplett ausschließen.

Diese Information muss ebenfalls in der Auktionsbeschreibung zu finden sein. Ein Garantieausschluss ist bei einem Verkauf von Neuwaren von privat hingegen nicht möglich. Hier können die Käufer ihre Ansprüche ein Jahr lang geltend machen. Um sich vor einem Missbrauch bei eBay zu schützen, gilt es immer einen sehr genauen Blick auf alle Angebotsbedingungen zu werfen. Zudem sollte man die AGB von eBay prüfen, um herauszufinden, ob man die jeweilige Situation möglicherweise anfechten kann. Möchte man den Kaufvertrag in der Tat anfechten, so sollte man dies dem Verkäufer so schnell wie möglich mitteilen.

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